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1. Präambel

1.1 Der Auftragnehmer (Fa. Lemax-PA) nimmt Aufträge entgegen, verkauft und liefert ausschließlich auf Grund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen eines Auftrages durchführt.

1.2 Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer, schriftlich bestätigt worden sind.

1.3 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Angebote/Preise

2.1 Die Angebote des Auftragnehmers, ob schriftlich, mündlich oder telefonisch sind, wenn dies nicht ausdrücklich anders vereinbart ist, ohne Zustellung.

2.2 Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn der Auftraggeber innerhalb der Angebotsfrist eine schriftliche Bestellung sendet.

2.4 Die genannten Preise gelten exklusive Transport-, Versicherungs- und Aufstellungs-/Montagekosten und enthalten keine Umsatzsteuer, sofern diese nicht explizit angegeben ist. Die genannten Kosten werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.

2.5 Die Berechnung der Preise erfolgt in EURO.

2.6 Für geliefertes Verpackungsmaterial wurde bereits vom Auftragnehmer ein Entsorgungsbeitrag entrichtet und wird das Verpackungsmaterial, sofern ein solches anfällt, vom Auftragnehmer dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Auch die Zurverfügungstellung von Paletten wird dem Auftraggeber verrechnet. Bei Rückgabe der Paletten im einwandfreien Zustand innerhalb von 90 Tagen ab Lieferung, wird der Einsatz, vermindert um das Entgelt für die Paletten Abnützung, sowie um etwaige dem Auftragnehmer entstandene Rückholkosten vergütet.

3. Lieferung

3.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

3.2 Teillieferungen sind möglich.

3.3 Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer schriftlich, spätestens jedoch binnen acht Tagen, vorzubringen.

3.4 Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, welche aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung, sobald diese Aufbewahrungsmaßnahmen beginnen.

3.5 Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung des Auftragnehmers, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten vom Auftraggeber als vorweg genehmigt.

3.6 Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten entheben den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.

3.7 Wird eine vom Auftragnehmer als verbindlich vereinbarte Lieferfrist überschritten, kann der Auftraggeber unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von vier Wochen bzw. bei Sonderbestellware unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von acht Wochen vom Vertrag zurücktreten.

3.8 Sofern die Lieferung mit Verpackungsmaterial erfolgt, wird dieses vom Auftragnehmer nicht zurückgenommen. Es verpflichtet sich der Auftraggeber die ordnungsgemäße Entsorgung über die Haushalts-sammlung, über Altstoffsammelzentren oder gewerbliche Sammler oder Kommunen selbst durchzuführen.

3.9 Für die Lieferung ist die mögliche und erlaubte Zufahrt von schweren LKW´s vorausgesetzt. Die Entladung der Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers durch ihn selbst oder durch ihn beauftragte Dritte.

3.10 Ist das Abladen durch den Auftragnehmer vereinbart, bedeutet dies das Abstellen der Ware bzw. des Vertragsgegenstandes direkt neben dem LKW. Der Auftraggeber hat für eine geeignete Abstellfläche zu sorgen.

3.11 Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl des Auftragnehmers auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Auftraggeber Ansprüche auf Grund des Rücktrittes durch den Auftragnehmer entstehen.

3.12 Dem Auftragnehmer steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

4. Toleranzen

4.1 Mengenangaben in Angeboten erfolgen ohne Gewähr. Abweichungen von Prospektangaben, Abbildungen und Mustern in Farbe, Maßen, Gewichten und Qualitäten, insbesondere bei keramischen Erzeugnissen und Edelputzen, bleiben vorbehalten.

4.2 Sofern Abweichungen nicht ohnedies dem Kunden zumutbar sind, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind, kann der Auftragnehmer von der bestellten Leistung nur dann abweichen, wenn dies mit dem Auftraggeber im Einzelnen ausgehandelt wurde.

4.3 Systemplatten grundsätzlich nur hochkant tragen, abstellen und lagern. Kleinere Ausbrüche und Haarrisse sowie kleinere Luftblasen sind bei Betonprodukten nicht   auszuschließen und somit kein Reklamationsgrund.

5. Kostenvoranschlag

5.1 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.

5.2 Alle Angebote sind freibleibend. Die Kosten für die Erstellung eines Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden dem Auftraggeber verrechnet.

6. Mahn- und Inkassospesen

6.1 Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu erstatten, sofern diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

6.2 Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung, einen Betrag von EUR 10,– zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen.

6.3 Darüber hinaus ist vom Auftraggeber jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

7. Gewährleistung, Garantie und Haftung

7.1 Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer, verglichen mit der anderen Abhilfe mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und dem mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Verbesserung und den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen.

7.2 Transportbeschädigte oder sichtlich mangelhafte Ware welche verbaut oder verarbeitet wird, ist von der Reklamation ausgenommen und wird nicht Ausgetauscht oder ersetzt.

7.3 Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Auftragnehmer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftragnehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Auftragnehmers liegenden Gründen, unzumutbar sind.

7.4 Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen im Sinne des § 933 ABGB binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen muss.

7.5 Dem Auftraggeber trifft unbeschadet seiner Rechte die Obliegenheit, sich ausdrücklich bedungene Eigenschaften des bestellten Vertragsgegenstandes bestätigen zu lassen. Als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften gelten die von den Herstellern angegebenen Produkteigenschaften, sowie jene Eigenschaften, die bei sachgerechter und zweckgewidmeter Anwendung an das Produkt gestellt werden können.

7.6 Den Auftraggeber trifft unbeschadet seiner Rechte die Obliegenheit, bei der Auslieferung der Ware durch den Auftragnehmer deren Übereinstimmung mit der Bestellung sofort optisch, als auch nach Maßgabe angegebener Produktbezeichnungen und Chargenziffern zu kontrollieren.

7.7 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers werden ausgeschlossen, wenn nicht der Auftragnehmer oder eine Person, für die der Auftragnehmer einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

7.8 Technische Auskünfte des Auftragnehmers sind ohne Gewähr und bedürfen, soweit sie über die Angaben des Herstellers hinausgehen, der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer, wobei Grundlage hierfür die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber gegebene Problemdarstellungen sind, von deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Auftragnehmer bei sonstigen Haftungsausschluss ausgeht.

7.9 Außer für Schäden an der Person werden Schadenersatzforderungen des Auftraggebers wegen verspäteter Lieferung oder wegen Vertragsrücktritt ausgeschlossen, sofern der Auftragnehmer oder Personen für die der Auftragnehmer einzustehen hat, den Schaden weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig verschuldet hat.

8. Zahlung

8.1 Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung. Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungenen analog.

8.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

8.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferungen, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

8.4 Beim Auftragnehmer einlangende Zahlungen des Auftraggebers tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.

8.5 Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte entsprechend fällig zu stellen.

8.6 Ist der Auftraggeber so derartig in Zahlungsverzug, dass auch nur eine offene Rechnung durch den Auftragnehmer eingeklagt werden muss, wird vereinbart, dass hinsichtlich sämtlicher offenen Rechnungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber Fälligkeit eintritt und etwaige Skonti oder Rabatte bzw. Nachlässe hinfällig sind.

8.7 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers, sowie bei begründeter Sorge der Zahlungsfähigkeit des Käufers (also bereits bei einer Zahlungsstockung) ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

9. Eigentumsrecht

9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers aus der Lieferung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen durch den Auftraggeber vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen.

9.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber ausdrücklich verpflichtet.

9.3 Sollte die noch im Eigentum des Auftragnehmers gelieferte Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb von drei Tagen zu verständigen und dem Auftragnehmer sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen. Falls Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass diese Ware im Eigentum des Auftragnehmers steht.

9.4 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Auftragnehmer stellt keinen Vertragsrücktritt durch den Auftragnehmer dar.

9.5 Für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch wenn sie abschnittsweise bestellt, ausgeliefert und verrechnet werden, gelten als einheitlicher Auftrag.

9.6 Bei Zahlungsverzug, sowie bei begründeter Sorge um die Zahlungsfähigkeit des Käufers (es genügt bereits Zahlungsstockung) ist der Auftragnehmer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei allen Warenrücknahmen hat der Auftraggeber die dem Auftragnehmer entstehenden diesbezüglichen Kosten für Transport und Manipulation zu ersetzen.

10. Produkthaftung

10.1 Regress Forderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regress berechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde.

10.2 Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher nach dem KSchG ist, wird die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler nach Maßgabe des § 8 Produkthaftungsgesetzes ausgeschlossen und zwar auch für alle an Herstellung, Import und Vertrieb beteiligten Unternehmen. Für diesen Fall verpflichtet sich der Auftraggeber diesen Haftungsausschluss auf seine Abnehmer überzubinden.

11. Gerichtsstand und anwendbares Recht

11.1 Für eventuelle Streitigkeiten wird die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Geschäftssitz des Auftragnehmers ausdrücklich vereinbart.

11.2 Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

12. Datenschutz und Adressenänderung

12.1 Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vom Auftragnehmer automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können.

12.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäfts-adresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig erfüllt ist. Wir die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

13. Schluss Bestimmungen

13.1 Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

13.2 Sind oder werden einzelnen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

13.3 Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen für die Dauer der höheren Gewalt.

13.4 Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich die abgeschlossenen Verkaufs- und Lieferbedingungen, aus welchem Grund auch immer, auch wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes so-wie wegen Irrtums anzufechten

 

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